Das BAG hat mit Urteil vom 26.4.2023 – 4 AZR 275/20 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 22 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis maßgebend ist. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht nur theoretisch getrennt zugewiesen werden könnten, sondern tatsächlich von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (Rn. 20 ff.).
2. Zu welchen Arbeitsergebnissen die Tätigkeit einer Beschäftigten führt, ist auf Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu ermitteln. Maßgebend für die natürliche Betrachtung ist, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird und damit die Bewertung durch einen objektiven Außenstehenden (Rn. 23).
3. Die tarifliche Anforderung der „schwierigen Tätigkeiten“ in Vergütungsgruppe Vc Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT ist erfüllt, wenn solche innerhalb eines Arbeitsvorgangs, der mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, in rechtlich erheblichem Ausmaß anfallen. Nach Satz 2 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT ist der Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (Rn. 41).
(Orientierungssätze)