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BAG: Zustellung eines Urteilsentwurfs – Statthaftigkeit des Rechtsmittels – wesentliche Urteilsmängel – Niederschlagung der Kosten

Das BAG hat mit Urteil vom 9.5.2023 – 3 AZR 280/22 – wie folgt entschieden:

1. Erweckt die zugestellte Urteilsfassung den Eindruck eines Urteils, ist sie durch ihre bloße Existenz geeignet, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Zur Beseitigung der mit ihr verbundenen Scheinwirkung kann sie mit demselben Rechtsmittel angefochten werden wie ein wirksam erlassenes und Rechtswirkungen entfaltendes Urteil (Rn. 6).

2. Es besteht ein Anwendungsbereich für eine Revision gegen sog. Urteile ohne Gründe neben § 72b ArbGG, wenn das Urteil zwar innerhalb von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangt ist, aber nicht als solches zugestellt worden ist (Rn. 7).

3. Leidet ein Urteil an schweren, nicht mehr korrigierbaren Mängeln, ist es von Amts wegen aufzuheben. Das ist der Fall, wenn die zugestellte Abschrift in weiten und maßgeblichen Teilen nicht dem von den Richtern unterschriebenen Urteil entspricht oder einen Entwurf darstellt, der in erheblichen Punkten nicht dem unterschriebenen Urteil gleicht (Rn. 9 f.).

4. Kann das Verfahren in der Revision nicht mehr gefördert werden und dient es lediglich dazu, die unrichtige prozessuale Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht zu beseitigen, können die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens nach § 21 Abs. 1 GKG niedergeschlagen werden (Rn. 14).

(Orientierungssätze)