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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Auslegung von Versorgungsrichtlinien als Allgemeine Geschäftsbedingungen – endgehaltsbezogene Zusage – Betriebsübergang

Das BAG hat mit Urteil vom 9.5.2023 – 3 AZR 174/22 – wie folgt entschieden:

1. Stellt eine Versorgungsordnung auf das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt unter Ausschluss von Gratifikationen wie Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld und sonstige Zulagen ab, ist sie bereits nach dem Wortlaut dahin auszulegen, dass das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt maßgeblich ist. Entscheidend ist damit das im letzten Monat vor dem Leistungsbeginn bezogene, geschuldete Bruttomonatsgehalt. Der Begriff des monatlichen Bruttogehalts bezieht sich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum (Rn. 31).

2. Der Erwerber eines Betriebs tritt nach § 613a Abs. 1 BGB in die zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer gegebenen Versorgungsversprechen ein. Er wird Schuldner des Versprechens und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls. Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein und damit auch in die Versorgungszusage und ggf. hierauf bezogene Absprachen (Rn. 33).

3. Endgehaltsbezogene Leistungen werden im Betriebsübergang außerhalb einer Insolvenz nicht eingefroren oder festgeschrieben. Der Erwerber tritt nicht in die Zusage ein, „wie sie steht und liegt“, sondern so, wie sie zugesagt ist (Rn. 34).

4. Stellt eine Zusage auf bestimmte Verhältnisse beim Veräußerer ab, die beim Erwerber keine Entsprechung finden, kann sie im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage an die Verhältnisse beim neuen Inhaber anzupassen sein (Rn. 35, 41, 49 ff.).

5. Die besondere Bedeutung des Endgehaltsbezugs einer Zusage zur Wahrung des zuletzt maßgeblichen Lebensstandards im Ruhestand verlangt nach einer klaren abstrakten Regelung, wenn der Endgehaltsbezug durchbrochen werden soll. Der Arbeitnehmer darf besonders darauf vertrauen, dass sich der erworbene Zuwachs seiner Anwartschaft dienstzeitunabhängig aus dem variablen Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ergibt. Wenn der Arbeitgeber diesen modifizieren will, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (Rn. 47).

(Orientierungssätze)