Schule

BAG: Eingruppierung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind – Tätigkeit im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

Das BAG hat mit BAG, Urteil vom 29.3.2023 –  4 AZR 235/22 – wie folgt entschieden:

1. Eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L setzt voraus, dass die Lehrkraft aufgrund ihres Studiums über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach verfügt. Der Begriff „Schulfach“ iSv. Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L hat dieselbe Bedeutung wie in den einschlägigen Lehrerausbildungsgesetzen und Lehramtsprüfungsordnungen der Länder. Erforderlich ist eine der Lehramtsausbildung vergleichbare Ausbildung, in der alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in der für die unterschiedlichen Lehrämter jeweils erforderlichen Tiefe in einem wissenschaftlichen Studium vermittelt werden. Die Lehrkraft muss allein aufgrund des Studiums das betreffende Fach in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebots unterrichten können (Rn. 24).

2. Ein Lehramtsstudium ist nach Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 EntgO-L einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist nach Protokollerklärung Nr. 5 zu Abschnitt 2 EntgO-L der Fall, wenn das Lehramtsstudium dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Gibt es kein spezifisches, der Bezeichnung nach entsprechendes Lehramt für die Schulform, in der die Tätigkeit auszuüben ist, ist der auszuübenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der für die Schulform geltenden landesrechtlichen Regelungen ein Lehramt zuzuordnen (Rn. 28 ff.).

3. Für die Tätigkeit einer Lehrkraft im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen ist das Lehramtsstudium für das Lehramt an Gymnasien einschlägig (Rn. 32 ff.).

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12 idF des § 3 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L); TV EntgO-L Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) Abschnitt 2 Nr. 2, Protokollerklärung Nr. 5

(Orientierungssätze)