BFH, Beschluss vom 22.3.2023 – XI B 112/21 9/22
NV: Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, welcher mit einem ärztlicherseits bescheinigten „fieberhaften grippalen Infekt“ begründet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das FG bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollmächtigten angesichts der attestierten, für eine mögliche Corona-Infektion sprechenden Krankheitssymptome unter Berücksichtigung der aktuellen Maßgaben des Infektionsschutzes überhaupt möglich und zumutbar ist, am Tag der mündlichen Verhandlung zum Gerichtsort zu gelangen und mit Blick auf möglicherweise bestehende Zugangsregelungen des Gerichts an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(Amtlicher Leitsatz)