BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 1657/22
Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung
„2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen
Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt:
[…]
– gegen die […] [Fahrzeugherstellerin], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Fahrzeugherstellerin] […]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.“
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist auch im Verkehr mit Unternehmern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 843 BGB und in Verbindung mit § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2023 – VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 [BB 2023, 1281 Ls.], zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
(Amtliche Leitsätze)