BFH, Urteil vom 3.5.2023 – I R 7/20
Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n. F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des „fehlerhaften“ Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-1685-1