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BFH: Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz

BFH, Urteil vom 28.2.2023 – VII R 27/20

BBL2023-1622-1

1. Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwär-menetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG be-günstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verant-wortlich ist.

2. Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieer-zeugnissen begrenzt.

3. Die für Übertragungsverluste begünsti-gungsfähigen Mengen an Energieerzeug-nissen können nicht im Wege einer bilan-ziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind – bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz – anteilig nach den je-weils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.

(Amtliche Leitsätze)