BFH, Urteil vom 28.2.2023 – VII R 27/20
1. Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwär-menetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG be-günstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verant-wortlich ist.
2. Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieer-zeugnissen begrenzt.
3. Die für Übertragungsverluste begünsti-gungsfähigen Mengen an Energieerzeug-nissen können nicht im Wege einer bilan-ziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind – bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz – anteilig nach den je-weils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.
(Amtliche Leitsätze)