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BAG: Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

BAG, Beschluss vom 9.2.2023 – 7 ABR 6/22; ECLI:DE:BAG:2023:090223.B.7ABR6.22.0

Die erstmalige Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat in einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ohne vorherige Durchführung des aktienrechtlichen Statusverfahrens nichtig.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG: Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat – GmbH – Statusverfahren

1. Die Rechtsmittelbefugnis folgt im Beschlussverfahren grundsätzlich der Beteiligtenbefugnis. Unabhängig davon ist diejenige Person oder Stelle, deren Beschwerde vom Landesarbeitsgericht mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen worden ist, stets rechtsbeschwerdebefugt. Erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Punkt als richtig, ist die Rechtsbeschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet (Rn. 14).

2. Wird die Nichtigkeit einer Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem MitbestG gerichtlich geltend gemacht, ist ein Gesamtbetriebsrat, der nicht selbst Antragsteller ist, im Verfahren nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Er ist von der Entscheidung in seiner mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen (Rn. 16 ff.).

3. Die Durchführung des aktienrechtlichen Statusverfahrens ist zwingende Voraussetzung für die erstmalige Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem MitbestG in einer bisher aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Statusverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn sich alle Beteiligten über die Anwendung der einschlägigen mitbestimmungsrechtlichen Grundlagen einig sind. Wird die Wahl ohne ein vorangegangenes Verfahren nach §§ 97 ff. AktG durchgeführt, ist sie nichtig (Rn. 32 ff.).

(Orientierungssätze)