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BAG: Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 29.3.2023 – 5 AZR 446/21

ECLI:DE:BAG:2023:290323.U.5AZR446.21.0

1. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit nach § 2 Ziff. 1 Satz 1, Satz 4 Mantelergänzungstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 liegt im Werkfeuerwehrdienst ab der 289. Stunde im Monat vor (Rn. 14 ff.).

2. Regelungen anderer Tarifwerke können grundsätzlich nicht zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden. Haben die Tarifvertragsparteien jedoch Bestimmungen eines anderen Tarifvertrags ausdrücklich in Bezug genommen, kann dieser bei der Auslegung berücksichtigt werden, auch wenn die relevanten Tarifverträge nicht von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden (Rn. 16).

(Orientierungssätze)