Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte am REWE-Logistikstandort Köln-Langel zu einem Streik vom 06.06.2023, 0.00 Uhr bis zum 07.06.2023, 24.00 Uhr aufgerufen. Dagegen richtete sich ein am Vormittag des 06.06.2023 beim Arbeitsgericht eingegangener Antrag der REWE Markt GmbH im Eilrechtsschutz, der auf Unterlassung des Aufrufs bzw. der Durchführung des Streiks gerichtet war. Ver.di wendete in der mündlichen Verhandlung ein, den Streik bereits am frühen Nachmittag beendet zu haben, worauf REWE die Gefahr der Wiederaufnahme geltend machte. Die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln wies den Antrag am frühen Abend des 06.06.2023 zurück, ließ die Frage der Bedeutung einer möglichen Fortführung des Streiks jedoch offen.
REWE hatte den Antrag insbesondere darauf gestützt, dass die Gewerkschaft im Streikaufruf neben drei weiteren Forderungen das Streikziel „Gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW“ formuliert hatte. Dieses Streikziel verletze die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter wie auch die positive Koalitionsfreiheit und sei zudem nicht erstreikbar, weil es sich um eine nur schuldrechtlich mögliche Regelung der Tarifpartner handele.
Die Kammer begründete durch ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Richter am Arbeitsgericht Busch, ihre Entscheidung maßgeblich damit, dass für den Erlass der begehrten Verfügung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme vorliegen müsse, an der es fehle. Grund dafür sei der Umstand, dass es zur Zulässigkeit des angegriffenen Streikziels weder eine gesicherte Rechtsprechung noch eine klare wissenschaftliche Lage gebe.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.06.2023 – 17 Ga 27/23. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
(Justiz NRW, v. 7.6.2023)