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Thüringer OLG: Haftung des mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für eine GmbH beauftragten Steuerberaters wegen unterbliebener Hinweise auf die Insolvenzreife

Thüringer OLG, Beschluss vom 22.12.2022 – 7 W 216/22

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17.01.2022, in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 28.06.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Antragsteller, amtlich bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH (fortan Insolvenzschuldnerin), begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren, mit welchem er die Antragsgegnerin zu 1 wegen Verletzung von Steuerberatungspflichten und die Antragsgegnerin zu 2 als deren Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner auf Zahlung von 1.121.132,09 € und Feststellung der Einstandspflicht für etwaige noch festgestellte Insolvenzforderungen in Anspruch nehmen möchte.

Insoweit behauptet der Antragssteller, die Antragsgegnerin zu 1 habe für die Jahre 2013 bis 2015 – zuletzt in 2016 – die Jahresabschlüsse fehlerhaft erstellt, weil sie zu Fortführungswerten – going concern – und nicht zu Liquiditätswerten erstellt worden seien; es habe an der Fortführungsprognose gefehlt. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin zu 1 die Insolvenzschuldnerin nicht vor einer Insolvenz gewarnt und nicht auf bestehende Insolvenzgründe und eine Insolvenzantragspflicht hingewiesen.

Mit Beschluss vom 17.01.2022 (vgl. PKH-Heft, Bl. 49ff. sowie Bl. 102ff. d.A.) hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Es fehle an den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, da der Antragsgegnerin zu 1 weder vorzuwerfen sei, dass sie zu Fortführungswerten bilanziert habe, noch, dass sie nicht ausdrücklich auf eine etwaige Insolvenzreife und entsprechende Antragsstellstellungsfrist aufmerksam gemacht habe. Insoweit sei entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers nicht auf die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14 – abzustellen. Die mit dieser Rechtsprechungsänderung einhergehenden substantiell erhöhten Maßstäbe für die Pflichten des Steuerberaters seien auf den zur Entscheidung anstehenden Fall nicht rückwirkend anzuwenden. Vielmehr sei für die bereits abgeschlossenen Sachverhalte vor Januar 2017 auf die bis dahin geltende höchstrichterliche Rechtsprechung, nämlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12 -, abzustellen. Danach sei der Antragsgegnerin zu 1 kein Vorwurf zu machen. Selbst wenn man von einer erhöhten Pflicht ausgehen und der neuen Rechtsprechung folgend eine Pflichtverletzung annehmen würde, fehle es am weiterhin erforderlichen Verschulden. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die Rechtsprechungsänderung nicht vorhersehen müssen; dafür habe es keine Anhaltspunkte gegeben; weder habe sich die Rechtsprechungsänderung aus 2017 vorher abgezeichnet, noch sei eine solche angekündigt worden. Auch mangele es an der erforderlichen Kausalität zwischen etwaigen Verstößen der Antragsgegnerin zu 1 und einer Verspätung des Insolvenzantrages bzw. dem behaupteten Insolvenzverschleppungsschaden oder Insolvenzvertiefungsschaden. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass der von dritter Seite erstellte Jahresabschluss für 2016 wiederum von einer positiven Fortführungsprognose ausgehe. Zudem bestünden etliche weitere Schlüssigkeitsbedenken insbesondere in Bezug auf die Insolvenzreife oder den Zeitraum, für den eine Insolvenzvertiefung angenommen werden könne. Ähnliches gelte für die Schadensberechnung; ein Schaden sei nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.

Gegen den am 01.02.2022 zugegangenen Beschluss des Landgerichts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.02.2022 (Bl. 100ff. der Akte) sofortige Beschwerde eingelegt und diese sodann mit Schriftsatz vom 01.03.2022 (Bl. 110 ff. der Akte) begründet. Der Antragsteller meint, die Rechtsansicht des Landgerichts zur Anwendung der BGH-Rechtsprechung fände keine Stütze in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch verstoße die Rechtsansicht des Landgerichts gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise im PKH-Bewilligungsverfahren eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage geklärt; derartige schwierige Tatfragen seien aber nicht in einem PKH-Bewilligungsverfahren zu klären und sei es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In Bezug auf die Ausführungen zum Verschulden hätte das Landgericht entsprechend hinweisen müssen. Hinsichtlich der Kausalität habe das Landgericht die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens nicht berücksichtigt. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die vorbenannte Beschwerdebegründungsschrift Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 28.06.2022 (Bl. 141ff. der Akte) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es auch mit Blick auf den weiteren Vortrag in der Beschwerdeschrift an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage fehle. Insoweit könne offenbleiben, ob und inwieweit die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rückwirkung entfalte. Denn nach dem Bundesverfassungsgericht sei einer Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich nur dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Eine Klärung dieser Rückwirkungsproblematik sei im vorliegenden PKH-Verfahren weder veranlasst noch geboten. Es fehle jedoch in jedem Falle am Verschulden der Antragsgegnerin zu 1, mithin an einer wesentlichen Haftungsvoraussetzung. Insoweit handele es sich auch nicht um eine schwierige und bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage, deren abschließende Prüfung und Klärung sich im PKH-Verfahren verbiete. Der Antragsteller werfe der Antragsgegnerin zu 1 eine Verletzung von Pflichten vor, die der Bundesgerichtshofs erstmals im Januar 2017 statuiert habe. Dem Steuerberater vermag soweit kein Vorwurf vorsätzlicher oder fahrlässigen Handelns gemacht zu werden, selbst wenn man rückwirkend für das Erstellen der Endjahresabschlüsse 2013-2015 erhöhte Sorgfalts- und Beratungspflichten annehme. Für den Steuerberater sei die Rechtsprechungsänderung nicht vorhersehbar gewesen. Zudem habe bis Januar 2017 die gefestigte Rechtsprechung gegolten, wonach bei einem Dauermandant keine Pflicht bestand, einen Mandanten bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht des Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife bestehe. Dies habe der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom März 2013, d. h. im Jahr des ersten relevanten Jahresabschlusses nochmals bekräftigt. Es sei indes weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich in den Folgejahren die im Jahr 2017 vorgenommene Änderung und damit einhergehende gravierende Haftungsverschärfung durch den Bundesgerichtshof als maßgebliche Instanz bereits zuvor abgezeichnet und angekündigt habe und vorhersehbar gewesen sei. Auch handele es sich entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2017 nicht um eine bloße Fortführung und weitere Ausformung der bereits vorhandenen Senatsrechtsprechung. Vielmehr handele es sich dabei um eine grundlegende und nicht vorhersehbare Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die beabsichtige Klage hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Anspruch aus §§ 280, 675 ZPO gegen die Antragsgegnerin zu 1 zu.

Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass selbst im Fall einer unterstellten Pflichtverletzung der Antragsgegnerin zu 1 jedenfalls kein Schuldvorwurf zu machen ist.

Das Verschuldens ist haftungsbegründende Voraussetzung. Aus dem Regel-AusnahmeVerhältnis von § 280 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB leitet sich zunächst ab, dass das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung gesetzlich vermutet wird. Der Steuerberater muss demnach im Falle einer Pflichtverletzung vortragen und etwaig den Beweis führen, dass er diese nicht zu vertreten hat. Dabei kommt es nicht auf das Eingreifen subjektiver, in der Person des Steuerberaters liegender Umstände, sondern auf die nach einem objektiven Maßstab zu bemessenden verkehrsüblichen Sorgfaltsanforderungen an einen Steuerberater an, die sich insbesondere aus den beruflichen Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes ableiten. Dies zu beurteilen, ist indes entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers ohne Weiteres im Rahmen der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren möglich, soweit es – wie hier – keiner Beweiserhebung zum Verschulden bedarf.

Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BGH, Beschluss vom 13.10.2022 – V ZA 10/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 16.03.2017 – V ZA 11/17, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die widerstreitenden Rechtsansichten der Parteien verhalten sich vordergründig darüber, ob und inwieweit die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rückwirkung entfaltet, also der Antragsgegnerin zu 1 auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14 – im hier maßgebenden Zeitraum 2013 bis 2016 (Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2015) Beratungs- und Hinweispflichten in Bezug auf etwaig bestehende Insolvenzgründe und eine Insolvenzantragspflicht hatte. Zutreffend verweist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss darauf, dass eine Klärung dieser Rückwirkungsproblematik im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nicht angezeigt ist und dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein muss.

Darauf kommt es – anders als es der Antragsteller meint – letztlich nicht an. Hier ist vielmehr von streitentscheidender Bedeutung, ob – selbst bei unterstellter Pflichtverletzung – der Antragsgegnerin auch subjektiv im Rahmen der Verschuldensprüfung ein Vorwurf zu machen ist.

Ob der Antragsgegnerin zu 1 solche erhöhten Beratungs- und Hinweispflichten auch bekannt gewesen sind oder bekannt gewesen sein müssten, ist Frage des Verschuldens. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine schwierige Rechtsfrage, die deswegen ohne Weiteres im Rahmen der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden kann und im Sinne des § 114 ZPO auch geklärt werden muss. Dabei folgt aus der Beurteilung des unstreitigen Vortrages und nach den anhand eines objektiven Maßstabes zu bemessenden verkehrsüblichen Sorgfaltsanforderungen an einen Steuerberater, dass die Antragsgegnerin etwaige Beratungs- und Hinweispflichtverletzungen in Bezug auf bestehende Insolvenzgründe und eine Insolvenzantragspflicht jedenfalls nicht zu vertreten hat.

Auf die zutreffenden Gründe im Nichtabhilfebeschluss vom 28.06.2022 (Bl. 141ff. der Akte) wird Bezug genommen und lediglich ergänzend hierzu ausgeführt:

Im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 bis 2015 (letztmalig in 2016) musste die Antragsgegnerin zu 1 nicht davon ausgehen, beginnend ab 2013 mit der Erstellung eines jeden Jahresabschlusses die Insolvenzschuldnerin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Der IX. Senat des Bundesgerichtshofs hatte in 2013 die Frage einer obligatorischen Insolvenzwarnung und -beratung durch Steuerberater für den Regelfall verneint (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12). U.a. in Gehrlein, DStR 2016, 339 (Teil I) und 434 (Teil II), Fischer, DB 2015, 1643, 1703, Teil I und II, Laumen, DStR 2015, 2514, 2570 Teil I und II ist die Urteilslage der Steuerberaterschaft für 2014/2015 zusammenfassend dargestellt. Die Autoren sprechen an und referieren umfangreich und vollständig die Rechtslage (Weber, StB 2017, 228-234). Vier Jahre später mit Urteil vom 26.01.2017 hat der Bundesgerichtshof sodann seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12 – und vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12 – zu den Pflichten des Steuerberaters bei der Erstellung von Jahresabschlüssen modifiziert und für hier maßgebender Bedeutung abgeändert: Ein Pflichtenverstoß liegt nicht nur dann vor, wenn eine fehlerhaft erstellte Bilanz die tatsächlich bestehende rechnerische Überschuldung nicht erkennen lässt, sondern auch dann, wenn der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Dieser Hinweis- und Warnpflicht ist nicht genügt, wenn der Steuerberater lediglich abstrakt die Prüfungspflichten eines Geschäftsführers aufzeigt. Erforderlich ist vielmehr, dass er die maßgeblichen Umstände gegenüber seinem Mandanten im Einzelnen bezeichnet und ihn konkret darauf hinweist, dass diese Umstände Anlass zu einer Prüfung einer möglichen Insolvenzreife geben (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14 -, juris).

Die in wesentlichen Teilen neu positionierte und geänderte Rechtsprechung des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist Gegenstand viele Anmerkungen und Erörterungen in der Literatur gewesen (dazu und mit entsprechenden Nachweisen Weber, StB 2017, 228, 229), wobei einhellig eine wesentliche Änderung und Verschärfung der Haftungslage über die seit 2013 bestehende Rechtslage hinaus konstatiert und vermerkt wird, dass es sich um eine Rechtsprechungsänderung schon nach vier Jahren und ohne eine wesentliche neue Sachlage, zudem ohne neue tragende Argumente oder Begründungen handele (vgl. eingehend Weber, a.a.O.). Dies verdeutlicht, dass weder die Fachliteratur noch die Rechtsprechung mit einer Änderung der erst in 2013 (dem Jahr des ersten von der Antragsgegnerin zu 1 erstellten Jahresabschluss) rechnete. Erst recht nicht muss der in 2013 bis 2016 beratende Steuerberater, der sich an der Leitentscheidung aus März 2013 zu orientieren hatte, mit einer derartigen Verschärfung der Pflichten- und Haftungslage rechnen. Da allein entscheidend die nach objektiven Maßstab zu bemessenden verkehrsüblichen Sorgfaltsanforderungen an einen Steuerberater sind, die sich insbesondere aus den beruflichen Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten, ist der Antragsgegnerin zu 1 selbst wenn man eine Pflichtverletzung annehmen wolle in jedem Fall kein Verschuldensvorwurf zu machen.

Da eine Haftung der Antragsgegnerin dem Grund nach bereits ausscheidet, kommt es nicht auf die Frage an, ob ein Direktanspruch nach § 115 VVG i.V.m. § 67 StBerG gegen die als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommene Antragsgegnerin zu 2 besteht.

Eine Kostenentscheidung bedarf es wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht; ebenso nicht der Festsetzung des Beschwerdewertes (§ 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1812).

Dies Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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