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OLG Hamm: Verbandsklagebefugnis – Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch im Ordnungsmittelverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 15.5.2023 – 4 W 32/22

Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.

(Amtliche Leitsätze)