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BAG: Elektronischer Rechtsverkehr – Verbandssyndikusrechtsanwalt

BAG, Beschluss vom 23. 5. 2023 – 10 AZB 18/22; ECLI:DE:BAG:2023:230523.B.10AZB18.22.0

Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.

(Amtlicher Leitsatz)