Es bewertete den Sachverhalt als übliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Denn für die Abmahnungen habe es jeweils einen sachlichen Grund gegeben – und rechtlich zulässige Abmahnungen seien kein Mobbing. Entscheidend sei, ob diese zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs berechtigt erscheinen, auch wenn sie sich nachträglich als unberechtigt herausstellen.
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