• Sorgfaltspflicht muss in die Unternehmensführung integriert werden
• Bekämpfung von Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung, Umweltzerstörung und Verlust der biologischen Vielfalt
• Geldstrafen von mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens bei Nichteinhaltung
Das Parlament hat seine Position für die Verhandlungen mit den EU-Ländern über Regeln zur Integration von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung angenommen.
Mit den neuen Vorschriften würden Unternehmen gesetzlich verpflichtet, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt, wie Kinderarbeit, Sklaverei, Umweltverschmutzung oder Verlust der biologischen Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, zu beenden oder abzumildern. Außerdem müssen sie die Auswirkungen ihrer Partner in der Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und die Umwelt bewerten, und zwar nicht nur bei den Zulieferern, sondern auch im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Vertrieb, dem Transport, der Lagerung und der Abfallbewirtschaftung und anderen Bereichen.
Die neuen Vorschriften gelten für in der EU ansässige Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, einschließlich Finanzdienstleistungen, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro. Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro, wenn mindestens 40 Millionen in der EU erwirtschaftet wurden, werden ebenfalls einbezogen.
Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung und Zusammenarbeit mit den Interessenträgern
Die Unternehmen müssen einen Übergangsplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5° umsetzen. Im Falle großer Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten wird sich die Erfüllung der Ziele des Plans auf die variable Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung (z. B. Boni) auswirken. Die neuen Vorschriften verpflichten die Unternehmen außerdem, sich mit den von ihren Handlungen Betroffenen, einschließlich Menschenrechts- und Umweltaktivisten, auseinanderzusetzen, einen Beschwerdemechanismus einzuführen und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflicht regelmäßig zu überprüfen. Um den Anlegern den Zugang zu erleichtern, sollten Informationen über die Sorgfaltspflicht eines Unternehmens auch über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) verfügbar sein.
Sanktionen und Kontrollmechanismen
Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, sind schadenersatzpflichtig und können von den nationalen Aufsichtsbehörden mit Sanktionen belegt werden. Zu den Sanktionen gehören Maßnahmen wie die namentliche Anprangerung („Naming and Shaming“), die Rücknahme der Waren eines Unternehmens vom Markt oder Geldstrafen von mindestens 5% des weltweiten Nettoumsatzes. Nicht-EU-Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden von der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU ausgeschlossen.
Nach dem angenommenen Text sollen die neuen Verpflichtungen je nach Größe des Unternehmens nach 3 oder 4 Jahren gelten. Kleinere Unternehmen können die Anwendung der neuen Vorschriften um ein weiteres Jahr verschieben.
Die Verhandlungsposition des Parlaments wurde mit 366 zu 225 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen.
Zitat
„Die Unterstützung des Europäischen Parlaments markiert einen bedeutenden Wendepunkt in unserem Verständnis der Rolle von Unternehmen in der Gesellschaft. Ein Gesetz zur Unternehmensverantwortung muss sicherstellen, dass die Zukunft Unternehmen gehört, die Mensch und Umwelt auf nachhaltige Weise behandeln, und nicht solchen, die aus Ausbeutung und Umweltschäden ein Geschäftsmodell gemacht haben. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen erfüllt ihre Verpflichtungen gegenüber Mensch und Umwelt gewissenhaft. Mit diesem ‚Fair Business Law‘ unterstützen wir diese Unternehmen und setzen gleichzeitig Grenzen für jene wenigen großen Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten und rücksichtslos agieren“, sagte Berichterstatterin Lara Wolters (S&D, NL) nach der Abstimmung im Plenum.
Hintergrund
Das Europäische Parlament hat immer wieder eine stärkere Rechenschaftspflicht von Unternehmen und verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten gefordert. Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde am 23. Februar 2022 vorgelegt. Er ergänzt andere bestehende und künftige Rechtsakte wie die Verordnung über Entwaldung, die Verordnung über Konfliktmineralien und den Entwurf einer Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt.
Die nächsten Schritte
Nachdem das Parlament nun seinen Standpunkt angenommen hat, können die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über den endgültigen Text der Rechtsvorschriften beginnen. Die Mitgliedstaaten haben ihren Standpunkt zu dem Richtlinienentwurf im November 2022 angenommen.
Mit der Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften reagiert das Parlament auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf den nachhaltigen Konsum, wie er in Vorschlag 5(13) zum Ausdruck kommt, auf die Stärkung der ethischen Dimension des Handels, wie sie in den Vorschlägen 19(2) und 19(3) zum Ausdruck kommt, und auf das Modell des nachhaltigen Wachstums, wie es in Vorschlag 11(1) und 11(8) der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas zum Ausdruck kommt.
(Europäisches Parlament, PM v. 1.6.2023)
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