Die Bundesregierung hat am 9.9.2020 die („Dritte“) Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen (siehe auch Bundesratsdrucksache. 518/20). Schwerpunkt dieser Änderungsverordnung ist die zeitnahe Einführung einer Mitteilungspflicht öffentlicher Leistungen über ausgezahlte Corona-Subventionen. Außerdem wird das bislang papierbasierte Mitteilungsverfahren ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Der Bundesrat wird dieser Verordnung voraussichtlich am 6.11.2020 zustimmen. Ihre Verkündung im Bundesgesetzblatt soll danach kurzfristig erfolgen. Weil die Verordnungsermächtigung in § 93a Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung dies bislang nicht gestattet, musste bislang die Einführung einer Mitteilungspflicht über die bei der Zahlung verwendete Bankverbindung unterbleiben.
Eine entsprechende Mitteilung ist jedoch in vielen Fällen erforderlich, um die mitgeteilten Daten automationstechnisch zuverlässig einem Steuerpflichtigen zuordnen zu können. Dies gilt insbesondere für Corona-Subventionen, bei denen den Bewilligungsstellen keine belastbaren Informationen über die steuerlichen Ordnungsmerkmale der Subventionsempfänger vorliegen. Außerdem soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 in § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Abgabenordnung eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, nach der das Bundesamt für Justiz durch Rechtsverordnung verpflichtet werden kann, von ihm nach § 335 des Handelsgesetzbuchs verhängte Ordnungsgelder der Finanzverwaltung mitzuteilen. Damit soll durch die Finanzverwaltung besser überprüft werden können, ob das Betriebsausgabenabzugs-Verbot bei Ordnungsgeldern von den Unternehmen beachtet wurde.
Die Änderungen der Mitteilungsverordnung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung soll noch bis zum Jahresende 2020 verkündet werden und spätestens zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten.
(Quelle: BMF, PM v. 23.10.2020)