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BAG: Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – erfolgloser Bewerber – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

– Erforderlichkeit der Einladung zum Vorstellungsgespräch – Einwand des Rechtsmissbrauchs

BAG, Urteil vom 19.1.2023 – 8 AZR 437/21

1. Einzelfallentscheidung zum durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) gegenüber dem Entschädigungsanspruch eines erfolglosen Bewerbers aus § 15 Abs. 2 AGG (Rn. 42 ff.).

2. Der Senat hat es offengelassen, ob der öffentliche Arbeitgeber über den Wortlaut von § 165 Satz 4 SGB IX hinaus von der Verpflichtung zur Einladung einer sich bewerbenden schwerbehinderten Person zu einem Vorstellungsgespräch befreit ist, wenn diese Person nach dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zwar nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist, ihr jedoch die persönliche Eignung in dem Sinne fehlt, dass sie nicht über charakterliche Eigenschaften verfügt, die für die zu besetzende Stelle von Bedeutung sind. Nach Auffassung des Senats könnte eine Befreiung des öffentlichen Arbeitgebers von der Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX allenfalls dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn die Besetzung der Stelle mit dem Bewerber/der Bewerberin offensichtlich aus Rechtsgründen ausscheidet, weil die charakterlichen Mängel ein offensichtliches Einstellungs- bzw. Besetzungshindernis begründen (Rn. 34 ff.)

(Orientierungssätze)