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BAG: Sozialplan – Gemeinschaftsbetrieb – wirtschaftliche Vertretbarkeit

BAG, Beschluss vom 14.2.2023 – 1 ABR 28/21

1. Wird ein durch Einigungsstellenspruch aufgestellter Sozialplan vom Arbeitgeber wegen Überdotierung angefochten, hat er entweder darzulegen, dass die Regelungen des Sozialplans eine Überkompensation der den Arbeitnehmern – voraussichtlich – entstehenden Nachteile bewirken oder dass sie für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind (Rn. 20).

2. Die Ermessensfehlerhaftigkeit eines Einigungsstellenspruchs ist eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. Ein Einigungsstellenspruch ist deshalb nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn beide Betriebsparteien übereinstimmend von einer Überschreitung des Ermessens ausgehen (Rn. 22).

3. Stellt die Einigungsstelle einen für mehrere Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs geltenden Sozialplan auf, der lediglich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber Ansprüche begründet, muss die jeweilige Zahlungsverpflichtung für den einzelnen Arbeitgeber wirtschaftlich vertretbar sein (Rn. 30).

4. Die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines außerhalb eines Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplans ist regelmäßig überschritten, wenn die Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verbindlichkeiten zu einer Illiquidität des Unternehmens, seiner bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals führt. Das gilt auch, wenn ein Unternehmen seinen einzigen Betrieb stilllegt (Rn. 35).

5. Die Vorschrift des § 123 InsO findet auf solche Sozialpläne keine Anwendung. Ihr lässt sich auch kein „Orientierungsmaßstab“ für die Dotierung von Sozialplänen außerhalb eines Insolvenzverfahrens entnehmen (Rn. 44 ff.).

(Orientierungssätze)