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TV-Ärzte/VKA – „Aufstellung“ des Dienstplans – Zuschlag

BAG, Urteil vom 16.3.2023 – 6 AZR 130/22

Ein Dienstplan ist iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann „aufgestellt“, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nichterforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird.

(Amtlicher Leitsatz)