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EuGH: Unrechtmäßiger Verbrauch von Elektrizität – regionale Regelung eines Mitgliedstaats – von Gemeinden betraute Einrichtung sui generis – Begriff „unbedeutender Umfang der Tätigkeit“

EuGH, Urteil vom 27.4.2023 – C-677/21

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Lieferung von Elektrizität durch einen Verteilernetzbetreiber, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist, eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt, die die Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, nach sich zieht.

2. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Lieferung von Elektrizität durch einen Verteilernetzbetreiber, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit dieses Betreibers darstellt, da sie ein Risiko zum Ausdruck bringt, das seiner Tätigkeit als Elektrizitätsverteilernetzbetreiber innewohnt. Unter der Annahme, dass diese wirtschaftliche Tätigkeit von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt wird, kann eine solche in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Tätigkeit nur dann als unbedeutend im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2006/112 angesehen werden, wenn sie in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht von minimalem Umfang und folglich von einer so geringen wirtschaftlichen Bedeutung ist, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die sich daraus ergeben können, wenn schon nicht gleich null, so doch zumindest unerheblich wären.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2023-1045-1