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EuGH: Ladepunkte für Elektrofahrzeuge – Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen

… Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung von technischer Unterstützung und von IT‑Diensten – Einstufung als „Lieferung von Gegenständen“ oder „Dienstleistung“

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus

–  der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),

–  der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,

–  der notwendigen technischen Unter-stützung für die betreffenden Nutzer und

–  der Bereitstellung von IT‑Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geld-börse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.

EuGH, Urteil vom 20.4.2023 – C-282/22

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2023-982-1