BGH, Beschluss vom 21.12.2022 – KRB 54/22
Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor. Solcher Anlass besteht, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht nur ein Wettbewerbsverstoß ergibt, sondern auch das – jedenfalls laienhafte – Bewusstsein des Zeugen über damit verbundene Haftungsfolgen.
(Amtliche Leitsätze)