– Ein- und Umgruppierungen bei Einstellungen und Versetzungen – grober Verstoß
BAG, Beschluss vom 14.2.2023 – 1 ABR 9/22; ECLI:DE:BAG:2023:140223.B.1ABR9.22.0
§ 101 BetrVG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
(Leitsatz)
1. Aus § 101 BetrVG ergibt sich – auch im Rahmen seiner entsprechenden Anwendung – kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei künftig erst noch erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung zu treffen sowie ein hierauf bezogenes Beteiligungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (Rn. 15 ff.).
2. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet einer Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen (Rn. 29).
3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die – an sich den Tatsacheninstanzen obliegende – Würdigung, ob der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat, selbst vornehmen, wenn das Landesarbeitsgericht sie rechtsfehlerhaft unterlassen hat und die hierfür maßgebenden Tatsachen festgestellt oder unstreitig sind (Rn. 35).
4. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien in einem Entgeltrahmenabkommen die Entgeltordnung und in einem anderen Tarifvertrag die Entgeltsätze, wollen sie die Regelungen des Entgelttarifvertrags nicht in das Entgeltrahmenabkommen inkorporieren. Eine Änderung des Entgelttarifvertrags führt deshalb nicht zugleich zu einer Änderung des Entgeltrahmenabkommens mit der Folge, dass dieses iSv. § 3 Abs. 3 TVG enden würde (Rn. 37).
(Orientierungssätze)