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BFH: Berufsausbildung nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

BFH, Urteil vom 15.2.2023 – VI R 22/21

NV: Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2023-917-2