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BAG: Erfolgsabhängige Vergütung – Zielvereinbarung – billiges Ermessen – Ersatzleistungsbestimmung

BAG, Urteil vom 25.1.2023 – 10 AZR 319/20

1. Bei einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt der den Tatsachengerichten zustehende Beurteilungsspielraum nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Das Revisionsgericht prüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Billigkeit selbst verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der einer fehlerfreien Ermessensausübung entgegensteht (Rn. 34).

2. Die Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten. Das Revisionsgericht kann nur ausnahmsweise selbst entscheiden, wenn alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (Rn. 39).

3. Es kann unentschieden bleiben, ob ein Berufungsurteil an dem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO leidet, wenn die Revision aus einem anderen Grund Erfolg hat (Rn. 38).

(Orientierungssätze)