BAG, Urteil vom 14.12.2022 – 10 AZR 531/20
1. Der Senat hält an seiner Entscheidung fest, dass ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % für Zeitungszusteller, die ihre Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erbringen, einen angemessenen Ausgleich iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt und der Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – in Abwägung zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – nicht zu einer Absenkung des Zuschlags führt (Rn. 21 ff.).
2. Der für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene Ausgleich iHv. 30 % verringert sich nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer wohnortnah arbeitet. Regelmäßig ist die Wahl des Wohnorts eine Privatangelegenheit des Arbeitnehmers ohne Bezug zur Arbeitsleistung (Rn. 24).
3. Auch das Unionsrecht und insoweit die Richtlinie 2003/88/EG enthalten keine Aspekte, die dazu führen könnten, den Zuschlag für Dauernachtarbeit zu reduzieren. Diese enthält nur Mindestvorgaben und regelt überdies nicht Fragen des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer (Rn. 25).
4. Den Betriebsparteien kommt grundsätzlich eine umfassende Kompetenz zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zu. Sie können in einer Betriebsvereinbarung deshalb – unter Beachtung von § 77 Abs. 3 BetrVG – Regelungen zu Ausschlussfristen treffen und insoweit auch vertragliche Ausschlussfristen zugunsten der Arbeitnehmer abbedingen (Rn. 34).
(Orientierungssätze)