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BGH: Bildung eines nicht-ständigen Schiedsgerichts i. S. d. § 1032 Abs. 2 ZPO bei Bestellung aller Schiedsrichter unabhängig von Kenntnis des Antragstellers

BGH, Beschluss vom 9.2.2023 – I ZB 62/22

a) Ein nicht-ständiges Schiedsgericht ist im Sinne des § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet, wenn alle Schiedsrichter bestellt sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO hiervon Kenntnis hat.

b) Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann ab der vollständigen erstmaligen Konstituierung des Schiedsgerichts nicht mehr in zulässiger Weise gestellt werden. Spätere Wechsel in der Zusammensetzung desselben Schiedsgerichts, etwa durch Ernennung eines Ersatzschiedsrichters nach § 1039 Abs. 1 ZPO, führen nicht dazu, dass ein solcher Antrag erneut zulässig wird.

(Amtliche Leitsätze)