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BAG: Stufenzuordnung nach Verschmelzung der DHL Delivery Regionalgesellschaften mit der Deutschen Post AG – Auslegung einer Wiedereinstellungszusage – 13. Monatsentgelt für das Jahr 2019

Das BAG hat mit Urteil vom 16.2.2023 – 6 AZR 95/22 – wie folgt entschieden:

1. Die erstmalige Stufenzuordnung der ehemaligen Arbeitnehmer einer DHL Delivery Regionalgesellschaft nach der Überleitung in die Deutsche Post AG richtet sich nach § 9 Abs. 1 TV Wechsler. Maßgeblich ist allein der dort vorgesehene Entgeltvergleich. Auf Beschäftigungszeiten kommt es nicht an (Rn. 24).

2. Die gegenüber Beschäftigten einer DHL Delivery Regionalgesellschaft formularmäßig erteilten Wiedereinstellungszusagen, welche für den Fall der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Post AG für bestimmte Konstellationen eine Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Stufenzuordnung vorsehen, erfassen nicht den Übergang des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Verschmelzung nach § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB (Rn. 29 ff.).

3. Den von einer DHL Delivery Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG übergeleiteten Arbeitnehmern steht für das Jahr 2019 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler kein Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt zu (Rn. 39 ff.).

(Orientierungssätze)