BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21
Enthält eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) erforderliche Form (hier Textform) des Widerspruchs, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler vor, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, juris, [BB 2023, 641, Ls.] zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
(Amtlicher Leitsatz)