Der BGH hat mit Urteil vom 16.2.2023 – III ZR 210/21 – entschieden: Hängt die Kausalität für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab, trägt der Geschädigte hierfür ebenfalls die Beweislast (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – III ZR 28/19, WM 2020, 1176).
(Amtlicher Leitsatz)