IMAGO / Sylvio Dittrich

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BAG: Nichtverlängerungsmitteilung – Anhörung des Bühnenmitglieds – Mitteilung von Gründen – Bezugnahme auf vorherige Gespräche 

Das BAG hat mit Urteil vom 21.12.2022 – 7 AZR 448/21 – wie folgt entschieden:  

1. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne hat der Arbeitgeber das Solomitglied zu hören, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Unterbleibt die Anhörung oder führt der Arbeitgeber die Anhörung nicht ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem NV Bühne bestehenden Obliegenheiten durch, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam (Rn. 16). 

2. Dem Bühnenmitglied sind im Rahmen eines persönlichen Anhörungsgesprächs die auf seine Person bezogenen Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung mitzuteilen, um ihm eine Stellungnahme hierzu im Anhörungsgespräch zu ermöglichen. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist allerdings nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (Rn. 17). 

3. Die Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung durch die Arbeitgeberin hat grundsätzlich im Anhörungsgespräch selbst zu erfolgen. Eine Bezugnahme auf bereits zuvor mitgeteilte Gründe ist allenfalls dann zulässig, wenn die erneute Angabe von Gründen im Anhörungsgespräch eine bloße Förmelei darstellen würde. Dem Begründungserfordernis ist jedenfalls dann nicht genügt, wenn der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch lediglich auf Gründe verweist, die Gegenstand von vor der förmlichen Einladung zur Anhörung geführten Gesprächen waren (Rn. 20 ff.).

(Orientierungssätze)