Fälle im Rahmen der sog. „Abgasaffäre“ beschäftigen die Gerichte weiterhin in erheblichem Maße. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von VW bereits in mehreren Fällen bestätigt und den klagenden Autofahrern Schadensersatz zugesprochen. Es gibt aber immer noch Fallkonstellationen, in denen die Haftung bislang ungeklärt ist. Der 11. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 2/20 – einem Pkw-Eigentümer in zweiter Instanz Schadensersatz zugesprochen, in dessen VW Touareg ein von Audi hergestellter Dieselmotor (EA 897) verbaut wurde. Der Senat ist der Auffassung, es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor und das Inverkehrbringen der hiermit versehenden Fahrzeuge stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Programmierung der Motorsteuerung des Motors EA 897 sei zwar nicht identisch mit der im Falle des von VW hergestellten Motors EA 189, aber doch so ähnlich programmiert, dass sie rechtlich genauso zu behandeln sei. VW hafte selbst, obwohl Audi den Dieselmotor samt Software entwickelt und hergestellt habe, denn VW habe in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung des Motors EA 897 und dessen Software die grundlegenden strategischen Entscheidungen mitgetroffen und die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaften Audi abgesegnet. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen. (PM OLG Oldenburg Nr. 28/2020 vom 16.10.2020)