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BGBl. I: Neuer § 32 Abs. 2 BGB – Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht tritt am 21.3.2023 in Kraft

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht ist am 20.3.2023 im BGBl. I 2023 Nr. 72 verkündet worden und tritt am 21.3.2023 in Kraft. 

§ 32 Abs. 2 BGB wird damit wie folgt neu gefasst: 

„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Der bisherige § 32 Abs 2 wird zu Abs. 3.

(BGBl. I 2023 Nr. 72 vom 20.3.2023)