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EuGH: Nachweis der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für Strukturfonds

EuGH, Urteil vom 2.3.2023 – C-31/21

1. Regel Nr. 1 Ziff. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es dem Endbegünstigten einer Finanzierung für den Bau eines Gebäudes, der dieses mit eigenen Mitteln errichtet hat, nicht erlaubt, die entstandenen Ausgaben durch Vorlage anderer als der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Unterlagen nachzuweisen.

2. Regel Nr. 1 Ziff. 2.1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei einem Endbegünstigten einer Finanzierung für den Bau eines Gebäudes, der dieses mit eigenen Mitteln errichtet hat, ein Maßbuch und ein Buchhaltungsregister nur dann als „gleichwertige Buchungsbelege“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können, wenn diese Unterlagen in Anbetracht ihres konkreten Inhalts und der einschlägigen nationalen Vorschriften geeignet sind, die tatsächliche Entstehung der von dem Endbegünstigten getätigten Ausgaben nachzuweisen, indem sie ein getreues und genaues Bild dieser Ausgaben vermitteln.

(Tenor)