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BAG: Vertragsstrafe – Weiterbildung zum Facharzt – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen – befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung – unangemessene Benachteiligung – Höhe der Vertragsstrafe 

Das BAG hat mit Urteil vom 20.10.2022 –  8 AZR 332/21 – wie folgt entschieden:  

1. Vereinbarungen über Vertragsstrafen sind im Arbeitsleben so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (Rn. 32). 

2. Die Regelung einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht präzise beschrieben wird (Rn. 36). 

3. Die Höhe einer Vertragsstrafe kann eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirken. Es gibt jedoch keinen Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe, die einen Bruttomonatsverdienst übersteigt, betroffene Arbeitnehmer stets unangemessen benachteiligen würde (Rn. 42 ff.). 

4. Die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist kann ein relevanter Gesichtspunkt in der Abwägung sein, welche Höhe einer Vertragsstrafe noch angemessen ist. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das mit der Vertragsstrafe zu sichernde wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider (Rn. 49). 

5. Im Fall eines langfristigen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung kann eine Vertragsstrafe, deren Höhe der bis zum Ablauf des vereinbarten Kündigungsausschlusses ausstehenden Vergütung entspricht, allerdings unangemessen hoch sein. Andernfalls würde nicht berücksichtigt, dass gerade die Kombination eines langfristigen Kündigungsausschlusses mit einer hohen Vertragsstrafe die betroffenen Arbeitnehmer besonders stark beeinträchtigt (Rn. 50). 

6. Eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsvergütungen für den Fall, dass Ärzte in Weiterbildung das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des vereinbarten Weiterbildungszeitraums durch ordentliche Kündigung beenden, kann unangemessen hoch sein (Rn. 51 ff.). 

(Orientierungssätze)