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BVerfG: Übersicht für das Jahr 2023

Das BVerfG veröffentlichte die im Jahr 2023 voraussichtlichen Entscheidungen. Mit steuerlichem Bezug sind dies: 

1 BvR 804/22: Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

2 BvL 8/13: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BFH zu der Frage, ob § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBI. I, 3858) insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich sei.

2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14: Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen FG zu der Frage, ob die Regelung § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) (Kindergeldberechtigung bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern abhängig vom Aufenthaltsstatus) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verfassungswidrig ist.

2 BvL 19/14: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BFH zu der Frage, ob § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 in Verbindung mit § 10d Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl. I, 2840) und ob § 10a S. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl. I, 2922) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

(Quelle: PM BVerfG Nr. 30/2023 vom 8.3.2023)