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EuGH: Darlehen und Finanzkredite sowie Kontokorrent- und Termingeschäfte als Kapitalverkehr i. S. v. Art. 63 Abs. 1 AEUV

EuGH, Urteil vom 2.3.2023 – C-78/21

1. Darlehen und Finanzkredite sowie Kontokorrent- und Termingeschäfte mit Finanzinstitutionen, insbesondere Kreditinstituten, sind als Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen.

2. Art. 56 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, nach der ein Kreditinstitut mit natürlichen oder juristischen Personen, die keine Verbindung zu dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, haben und deren monatliches Habenumsatzvolumen einen bestimmten Betrag übersteigt, keine Geschäftsbeziehungen begründen darf und entsprechende nach dem Erlass der Verwaltungsmaßnahme begründete Geschäftsbeziehungen beenden muss, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der erstgenannten Bestimmung sowie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne der zweitgenannten Bestimmung darstellt.

3. Art. 56 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, nach der ein Kreditinstitut mit natürlichen Personen, die keine Verbindung zu dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, haben und deren monatliches Habenumsatzvolumen 15 000 Euro übersteigt, oder juristischen Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit keine Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweist und deren monatliches Habenumsatzvolumen 50 000 Euro übersteigt, keine Geschäftsbeziehungen begründen darf und entsprechende nach dem Erlass der Verwaltungsmaßnahme begründete Geschäftsbeziehungen beenden muss, nicht entgegenstehen, sofern diese Verwaltungsmaßnahme erstens gerechtfertigt ist – und zwar durch das Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen Unerlässlichkeit zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Aufsicht über Finanzinstitute oder aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV –, zweitens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, drittens nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist, und viertens die gemäß den Art. 56 und 63 AEUV geschützten Rechte und Interessen des betroffenen Kreditinstituts und seiner Kunden nicht übermäßig beeinträchtigt.

(Tenor)