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BAG: Beitragspflicht – Sozialkassen des Baugewerbes – Herstellen von Fertigbauteilen – Unternehmenszusammenschluss – Auswirkung einer für den Montagebetrieb geltenden Einschränkung der AVE auf den Herstellungsbetrieb 

Das BAG hat mit Urteil vom 16.11.2022 – 10 AZR 458/21 – wie folgt entschieden:  

1. Der Begriff des Fertigbauteils iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV setzt nicht voraus, dass dieses mehrere Bauleistungen enthält oder mehrere Funktionen zu erfüllen hat. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass es als komplette Einheit im Fertigbau verwendet wird und durch den Einbau in seiner Funktion die herkömmliche Bauweise ersetzt. Auch vorgefertigte Betonstützen stellen danach Fertigbauteile im Tarifsinn dar (Rn. 25, 28 f.). 

2. Entsprechend dem Zweck der Tarifbestimmung ist der Begriff des „Unternehmenszusammenschlusses“ iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 Halbs. 2 VTV weit zu verstehen. Die unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung und das Zusammenfügen oder der Einbau des überwiegenden Teils der Produktion durch das verbundene Unternehmen reichen danach aus. Ist die Alleingesellschafterin des Unternehmens, welches den Herstellungsbetrieb unterhält, zugleich Alleingesellschafterin des einbauenden Betriebs, liegt eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Tarifsinn vor (Rn. 37 ff.). 

3. Die Anwendbarkeit der VTV auf den Herstellungsbetrieb von Fertigbauteilen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 Halbs. 2 VTV setzt voraus, dass der die Fertigbauteile innerhalb des Unternehmenszusammenschlusses einbauende Betrieb grundsätzlich dem Geltungsbereich der VTV unterfällt. Hingegen ist unerheblich, ob dieser Montagebetrieb von einer Einschränkung der AVE bzw. des Anwendungsbereichs des SokaSiG erfasst wird. Die Tarifnorm soll verhindern, dass die Beschäftigten des Herstellungsbetriebs dem Schutz der Rahmen- und Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes entzogen werden, dem sie ohne die gesellschaftsrechtliche Aufgliederung der Betriebe unterfallen würden. Dieser Schutz liefe leer, wenn die Arbeitnehmer des Herstellungsbetriebs aufgrund einer lediglich für den einbauenden Betrieb geltenden Einschränkung der AVE weder den Tarifverträgen des Baugewerbes noch einem spezielleren Tarifvertrag eines von der AVE ausgenommenen Gewerbes unterfielen (Rn. 40 ff.). 

(Orientierungssätze)