Quelle: tagesschau.de

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BAG: sog. Kettenbetriebsübergang – Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses – Annahmeverzug 

Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2022 – 2 AZR 99/22 – wie folgt entschieden:  

1. Der Übergang eines Betriebs ist anhand einer Gesamtabwägung verschiedener Teilaspekte festzustellen (Rn. 21). 

2. Ein Betriebsübergang kann auch in der Form erfolgen, dass die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer zunächst auf einen ersten Erwerber und dann auf einen zweiten oder weitere Erwerber übergehen (sog. Kettenbetriebsübergang). In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem durch den vorangegangenen Betriebsübergang eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, allerdings nur dann noch wirksam ausüben, wenn er erfolgreich dem mit dem weiteren Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB widersprochen hat (Rn. 22).

(Orientierungssätze)