BGH: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über beA entsprechen denen bei Übersendung per Telefax
BGH, Beschluss vom 11.1.203 – IV ZB 23/21
a) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
b) Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kon- trolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.
(Amtliche Leitsätze)