Schule

BAG: Eingruppierung eines Schulhausmeisters 

Das BAG hat mit Urteil vom 19.10.2022 – 4 AZR 470/21 – wie folgt entschieden:  

1. Nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis maßgebend ist. Geht es – wie bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters iSv. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA – um ein sog. Funktionsmerkmal, ist für die Tätigkeit in dieser Funktion regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und in der Folge von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (Rn. 20 ff.). 

2. Die Tätigkeiten in der Funktion eines Schulhausmeisters an mehreren Schulen bilden in der Regel keinen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 TVöD/VKA. Anderes kann jedoch gelten, wenn die Tätigkeiten an verschiedenen Schulen tatsächlich nicht von vornherein auseinandergehalten sowie organisatorisch voneinander abgegrenzt sind und der Hausmeister während seiner Anwesenheit und Tätigkeit in einer Schule jederzeit damit rechnen muss, seine Funktion als Schulhausmeister der anderen Schulen ausüben zu müssen (Rn. 23 f.). 

3. Die Aufzählung der technischen Anlagen im Klammerzusatz zur Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist abschließend. In der Aufzählung nicht genannte Anlagen wie Heizungs- oder Beleuchtungsanlagen können jedoch in einer Anlage der Gebäudeleittechnik, die im Klammerzusatz genannt ist, integriert sein (Rn. 36). 

4. Die jeweilige technische Anlage muss erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung aufweisen. Dies setzt voraus, dass die Anlage über erheblich mehr Steuerungsmöglichkeiten verfügt als eine einfache elektronische Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage oder eine einfache Anlage der Gebäudeleittechnik (Rn. 38 f.). 

5. Unter „konfigurieren“ iSd. Klammerzusatzes zur Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist die bedarfsgerechte Anpassung der Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Möglichkeit zur Anpassung der Systemeinstellungen über den aktuellen Stand der Technik hinausgeht (Rn. 52 f.).

(Orientierungssätze)