BFH, Beschluss vom 29.11.2022 – XI R 11/21
Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-342-6