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BAG: Sozialplan – zusätzliche Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer – Höchstbetragsregelung 

Das BAG hat mit Urteil vom 11.10.2022 – 1 AZR 129/21 – wie folgt entschieden:  

1. Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Hierbei müssen sie jedoch den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG beachten (Rn. 16). 

2. Mit der Gewährung eines „zusätzlichen Abfindungsbetrags“ für schwerbehinderte Arbeitnehmer tragen die Betriebsparteien dem Umstand Rechnung, dass dieser Arbeitnehmergruppe bei einem Verlust des Arbeitsplatzes im Allgemeinen besondere Nachteile entstehen (Rn. 22). 

3. Eine Regelung in einem Sozialplan, nach der ein – grundsätzlich vorgesehener – zusätzlicher Abfindungsbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund einer – auf die insgesamt zu zahlende Abfindung bezogenen – Höchstbetragsregelung bei älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht gezahlt wird, verletzt den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG. Gerade bei dieser Personengruppe können die – von den Betriebsparteien als ausgleichspflichtig angesehenen – besonderen Nachteile infolge Schwerbehinderung entstehen (Rn. 23 ff.). 

(Orientierungssätze)