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EU-Kommission: Staatliche Beihilfen – Kommission konsultiert Mitgliedstaaten zum Vorschlag für einen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung

Ein wesentlicher Teil des Industrieplans für den Grünen Deal zielt darauf ab,  den in der EU tätigen Unternehmen einen schnelleren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten. Im Zusammenhang damit hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten den Entwurf eines Vorschlags zur Konsultation übermittelt. Aus dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen soll ein Befristeter Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels werden. Das Ziel: den ökologischen Wandel in Europa erleichtern und beschleunigen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager, sagte: „Die Wettbewerbsfähigkeit in Europa kann nicht auf staatlichen Beihilfen aufgebaut werden. Allerdings kann Unterstützung erforderlich sein, um die von uns angestrebte Abkehr von fossilen Brennstoffen so schnell wie möglich zu erreichen.“ Bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird, werden die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten eingeholt. „Dabei werden wir sicherstellen, dass Zusammenhalt und Wettbewerb gewahrt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.“

Der Vorschlag für einen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels hat das Ziel, Investitionen für einen schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern sowie die Dekarbonisierung der Industrie und die Herstellung der für den Übergang zur CO2-Neutralität erforderlichen Ausrüstung zu unterstützen. Gleichzeitig sollen die Integrität des Binnenmarkts und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt werden.

Vorgeschlagene Änderungen

Die Änderungen, zu denen die Kommission die Mitgliedstaaten konsultiert, betreffen folgende Punkte:

  • Den Ausbau erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung der Industrie weiter erleichtern durch Einführung der Möglichkeit, i) den Ausbau aller erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen, ii) Beihilfen für weniger ausgereifte Technologien wie erneuerbaren Wasserstoff ohne Ausschreibung zu gewähren, sofern bestimmte Vorkehrungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Förderung getroffen werden, und iii) durch die Anhebung der Beihilfeobergrenzen und die Vereinfachung der Beihilfeberechnung Anreize für Investitionen zu schaffen, die zu einer erheblichen Verringerung der Emissionen führen (z. B. würde die Höhe der Beihilfe ganz einfach als Anteil der Investitionskosten berechnet).
  • Investitionen in die Herstellung strategischer Ausrüstung unterstützen, die für den Übergang zur CO2-Neutralität erforderlich ist, um den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zu beschleunigen und die derzeitige Energiekrise zu überwinden. Insbesondere schlägt die Kommission vor, die Lücke bei produktiven Investitionen in Sektoren zu schließen, die für den ökologischen Wandel von strategischer Bedeutung sind. Dies geschieht vor dem Hintergrund globaler Herausforderungen, die die Gefahr bergen, dass neue Investitionen in diese Sektoren in Drittländer außerhalb Europas umgelenkt werden. Insbesondere schlägt die Kommission vor, Unterstützung der Mitgliedstaaten für die Herstellung von Batterien, Solarpaneelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die kritischen Rohstoffe, die für die Herstellung solcher Ausrüstung benötigt werden, zuzulassen. Für Vorhaben, die in benachteiligten Regionen in der EU durchgeführt werden (in denen das Pro-Kopf-BIP unter 75 Prozent des EU-Durchschnitts liegt) oder die eine Investition in mehreren Mitgliedstaaten umfassen und für die eine Förderung in Drittländern zur Verfügung steht, wären weitere verhältnismäßige Beihilfen bis zu der Höhe zulässig, die der in dem betreffenden Drittland angebotenen Unterstützung entspricht, um sicherzustellen, dass die Investitionen in Europa getätigt werden.

Diese neuen Bestimmungen würden bis zum 31. Dezember 2025 gelten.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen. Die Kommission beabsichtigt, den Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels in den kommenden Wochen anzunehmen. Dabei wird sie den Rückmeldungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Hintergrund

Im Zusammenhang mit dem Industrieplan für den Grünen Deal hat die Kommission auch daran erinnert, dass sie zurzeit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) überarbeitet. Diese ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Beihilfemaßnahmen direkt durchzuführen, ohne sie vorab bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen.Die überarbeitete AGVO soll in den kommenden Wochen angenommen werden und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Unterstützung von Maßnahmen in Bereichen geben, die für den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind, wie Wasserstoff, CO2-Abscheidung und -Speicherung, emissionsfreie Fahrzeuge und Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, die Anmeldeschwellen für die Förderung grüner Investitionen weiter anzuheben, den Anwendungsbereich von Investitionsbeihilfen für Lade- und Tankinfrastrukturen auszuweiten und KMU-Ausbildungsbeihilfen für den Aufbau von Kompetenzen weiter zu erleichtern.

Unter anderem wird die Überarbeitung der AGVO dazu beitragen, die Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) weiter zu straffen und zu vereinfachen, insbesondere bei kleineren, mit IPCEI verbundenen innovativen Projekte. Darüber hinaus arbeitet die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an einem Verhaltenskodex für eine transparente, inklusive und schnellere Gestaltung von IPCEI. Der Verhaltenskodex soll im Frühjahr dieses Jahres von der Kommission und den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

Der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine die Wirtschaft zu stützen.

Der Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 im Einklang mit den Zielen von REPowerEU geändert, um das Paket zur Vorbereitung auf den Winter zu ergänzen.

Der Befristete Krisenrahmen wurde am 28. Oktober 2022 im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise („Verordnung (EU) 2022/1854 und dem Vorschlag der Kommission für eine neue Dringlichkeitsverordnung, mit der auf die hohen Gaspreise in der EU reagiert und die Versorgungssicherheit in diesem Winter gewährleistet werden soll, geändert.

Der Befristete Krisenrahmen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • Begrenzte Beihilfen in jeder Form für Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, bis zu einem erhöhten Betrag von 250.000 Euro bzw. 300.000 Euro in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur und bis zu 2 Millionen Euro in allen anderen Sektoren.
  • Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen: Die Mitgliedstaaten können i) vergünstigte staatliche Garantien und ii) zinsvergünstigte öffentliche und private Darlehen bereitstellen. Mit den staatlichen Garantien soll sichergestellt werden, dass die Banken weiterhin Darlehen an alle von der derzeitigen Krise betroffenen Unternehmen vergeben. Für beide Beihilfearten gelten Obergrenzen für den Darlehenshöchstbetrag in Abhängigkeit von den betrieblichen Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens, wobei der Umsatz, die Energiekosten oder der besondere Liquiditätsbedarf zu berücksichtigen sind. Die Darlehen dürfen sowohl für Investitions- als auch Betriebsmittelbedarf gewährt werden. Für Energieunternehmen, die für ihre Handelstätigkeiten finanzielle Sicherheiten benötigen, ist besondere Flexibilität vorgesehen.
  • Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Diese Unterstützung kann in jeder Form, einschließlich direkter Zuschüsse, gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Unterstützung entweder auf der Grundlage des früheren oder des aktuellen Verbrauchs berechnen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen müssen, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Unterstützung flexibler gestalten, auch für energieintensive Unternehmen und Sektoren, die aufgrund starken internationalen Handels unter hohem Wettbewerbsdruck stehen, sofern Vorkehrungen zur Vermeidung von Überkompensation getroffen werden. Für Unternehmen, die höhere Beihilfebeträge erhalten, sieht der Befristete Krisenrahmen Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks ihres Energieverbrauchs und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vor.
  • Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien: Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – über vereinfachte Ausschreibungen fördern, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien auflegen, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemixes gefördert werden sollten.
  • Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse: Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Mitgliedstaaten können entweder i) neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder ii) Projekte ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen würden Aufschläge vorgesehen.
  • Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage im Einklang mit der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise: In diesem Abschnitt werden den Mitgliedstaaten die einschlägigen Instrumente an die Hand gegeben, um Anreize für die Senkung der Stromnachfrage in Spitzenzeiten zu schaffen.

Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, können diese Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen.

Der Befristete Krisenrahmen in seiner aktuellen Fassung gilt bis zum 31. Dezember 2023.

(PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 1.2.2023)