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BGH: Abdrängende Sonderzugweisung gem. § 111 BNotO bei Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von GwG-Pflichten

BGH, Beschluss vom 14.11.2022 – NotZ 1/22

Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten – sachnäheren – Notarsenate berufen.

(Amtliche Leitsätze)