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BAG: Ordentliche Kündigung – Kündigungsschutz für Schwangere – Beginn des Kündigungsverbots – Überschreiten der Mitteilungsfrist – unverzügliches Nachholen der Mitteilung – Zurechnung von Verschulden Dritter 

Das BAG hat mit Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 11/22 – wie folgt entschieden:

(Orientierungssätze) 

1. Der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG wird bei natürlicher Empfängnis in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung – ohne diesen mitzuzählen – um 280 Tage zurückgerechnet wird (Rn. 17, 30). 

2. Bei der Bestimmung des Termins für das Eingreifen des Kündigungsverbots geht es nicht um die Festlegung des tatsächlichen – naturwissenschaftlichen – Beginns der Schwangerschaft im konkreten Fall, sondern um eine Berechnungsmethode, der prognostische Elemente innewohnen. Hierbei ist vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft auszugehen, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen umfassend zu gewährleisten (Rn. 17, 20). 

3. Das Überschreiten der Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz MuSchG ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (Rn. 37). 

4. Eine Zurechnung des Verschuldens Dritter bei der Schwangerschaftsmitteilung nach § 278 BGB oder § 85 Abs. 2 ZPO erfolgt nicht (Rn. 43).