Das BAG hat mit Urteil vom 12.10.2022 –10 AZR 496/21 – wie folgt entschieden:
1. § 18 TVöD/VKA bestimmt nicht, wie sich Arbeitsunfähigkeitszeiten, die über den Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 22 Abs. 1 TVöD/VKA hinausgehen, auf das Leistungsentgelt in seinen verschiedenen möglichen Ausprägungen als Leistungsprämie, Erfolgsprämie, Leistungszulage oder gemischtes Modell auswirken. Vielmehr bleibt nach § 18 Abs. 6 TVöD/VKA den Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die nähere Ausgestaltung des Leistungsentgelts überlassen. Dabei haben sie unter Beachtung des Zwecks der Tarifnorm einen Regelungsspielraum auch hinsichtlich der Festlegung etwaiger Ausschluss- und Kürzungstatbestände (Rn.19, 39).
2. Ergibt die Auslegung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung – wie vorliegend -, dass die Betriebsparteien eine abschließende Regelung dazu getroffen haben, in welchen Fällen eine Leistungsprämie zu kürzen ist, scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ aus. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte im Bewertungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt war, ohne einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 Abs. 1 TVöD/VKA zu haben. Maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen der betrieblichen Regelung (Rn. 19).
3. Ist ein Beschäftigter über den Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 22 Abs. 1 TVöD/VKA hinaus arbeitsunfähig erkrankt, führt dies nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr liegt auf Seiten des Arbeitnehmers eine Leistungsstörung vor (Rn. 33).
4. Fehlt es an einer speziellen tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelung, richtet sich der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung für geleistetes Arbeitsentgelt nach § 108 Abs. 1 GewO. Diese Norm verpflichtet den Arbeitgeber, eine Abrechnung bei tatsächlicher Zahlung des Entgelts zu erteilen. Ein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs folgt aus § 108 Abs. 1 GewO nicht. Deshalb scheidet insoweit auch eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO aus (Rn. 45 f.).
(Orientierungssätze)