BFH, Urteil vom 20.10.2022 – III R 33/21
1. Der Begriff der „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑‑ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen‑‑ wirtschaftlich zu verstehen.
2. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2022-213-4